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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen der BRAUN Rückbautechnologien GmbH

Wir liefern gemäß den Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs in neuester Fassung.

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Allgemeine Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom 1. Jänner 2002

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit
Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück/1979 zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den
Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1. Präambel
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die
Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart
haben.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten
sinngemäß auch für Leistungen.
1.3 Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des
Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der
Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und
dieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen
wird.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann
verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen
oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages
erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung
verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die
erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.
3. Pläne und Unterlagen
3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen
und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß,
Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn
im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie
Bezug genommen ist.
3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische
Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben
ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets
geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung,
Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte,
Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
4. Verpackung
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter
normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf
dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden,
auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung
zurückgenommen.
5. Gefahrenübergang
5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW)
verkauft (Abholbereitschaft).
5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
6. Lieferfrist
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem
spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung
obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen
Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu
leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende oder
sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen aufseiten des Verkäufers
eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art.
14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist
gewährt.
6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer
entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des
Verkäufers nicht genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche
Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren
zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne
die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise
verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht
auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht
verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem
Käufer, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers
verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu,
welche er bis zur Auflösung des Vertrages machen musste, und die nicht
weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare
Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.
6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am
vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an
und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des
Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung
verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die
Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der
Verkäufer hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller
gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages
machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten
sind.
6.7 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
7. Abnahmeprüfung
7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem
Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu
vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist
dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom
Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des
Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung
allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.Der
Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung
verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von
einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der
Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der
Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den
vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der
Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher
Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein
Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die
vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des
Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden
Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter
Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch
den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den
Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall
eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der
Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein
bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht
unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der
Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer
hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in
Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-,
Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.
8. Preis
8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers
ohne Verladung.
8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben,
sofern nicht anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum
Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu
Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
9. Zahlung
9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen
zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein
Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber
Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der
Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage
nach Rechnungslegung zu bezahlen.
9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht
anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
9.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im
Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages
bestehen und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der
rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne
des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von
7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) verrechnen, oder unter
Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom
Vertrag erklären.
9.4 Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden
die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
9.5 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der Käufer die geschuldete
Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer
durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat
über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem
Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene
Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten
Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung
des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter
Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten
Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den
entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
9.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag
geregelten Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro nicht
beeinflusst werden. Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten
Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig
zulässiges Zahlungsmittel ist. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen
auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Es
besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder
ein Kündigungs-/Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen
Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsänderung begründet.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des
Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am
Kaufgegenstand vor. Der Verkäufer ist berechtigt, am
Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der
Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des
Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des
Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu
verständigen.
11. Gewährleistung
11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden
Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des
Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der Verkäufer für
Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.
11.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines
Zeitraumes von einem Jahr bei einschichtigem Betrieb ab dem
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung
ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.
11.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem
Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt
gibt. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der
auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach
den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind,
nach seiner Wahl:
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks
Nachbesserung zurücksenden lassen;
c) die mangelhaften Teile ersetzen;
d) die mangelhafte Ware ersetzen.
11.4 Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks
Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer,
falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des
Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten
Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anderes vereinbart
wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
11.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile
stehen dem Verkäufer zur Verfügung.
11.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen
Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er
hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
11.7 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die
unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei
normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel,
die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen
Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne
schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen
oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder
dessen Beauftragten, normaler Abnützung.
11.8 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer
vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer
nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten
zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom
Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder
Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des
Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf,
dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer
hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von
Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von
Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie
fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der
Verkäufer keine Gewähr.
11.9 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine
weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.
12. Haftung
12.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen
Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden
an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und
für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles
ergibt, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die
Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
12.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von
Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers
über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick
auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen und sonstigen gegebenen
Hinweisen erwartet werden kann.
12.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel 12.1
Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme, jedoch
maximal 727.000 Euro, begrenzt.
12.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder
Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht
ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der
vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht
werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.
13. Folgeschäden
13.1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist
die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für
Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall,
Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten
Folgeschaden, ausgeschlossen.
14. Entlastungsgründe
14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder
teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt
gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich
Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und
nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein
Ereignis Höherer Gewalt anzusehen. Der durch ein Ereignis Höherer
Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen
Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch
spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares
Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen
Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte
Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und
Dauer der Verzögerung, übergibt. Die Parteien haben bei Höherer Gewalt
alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten
und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber
laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei
gegenüber schadenersatzpflichtig. Termine oder Fristen, die durch das
Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden
maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder
gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden
Zeitraum verlängert. Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier
Wochen andauert, werden Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege
eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte
dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer
ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
15. Datenschutz
15.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im
Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu
überarbeiten und zu löschen.
15.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus
den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
16.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag
ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich
zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch das
für den Käufer zuständige Gericht anrufen.
16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes
vereinbaren.
16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96.
16.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers,
auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen
Ort erfolgt.