Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen, Bestellung
Für alle – auch künftigen – Anfragen, Bestellungen, Ankäufe sowie sonstigen Rechtsgeschäfte und Leistungen der BRAUN Rückbautechnologien GmbH (in der Folge „BRAUN“ genannt“) sind ausschließlich die nachfolgenden BRAUN-Einkaufsbedingungen maßgebend. Der Auftragnehmer (AN) nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass BRAUN bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche abweichende Regelungen in einer Auftragsbestätigung oder in sonstigen Geschäftspapieren des AN erhebt. Abweichende Bedingungen des AN und Vereinbarungen, die von diesen Einkaufsbedingungen abweichen, erlangen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Die vorbehaltslose Annahme von Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des AN.
Diese Einkaufsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem AN.
Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge:
(1) Sondervereinbarungen (z.B. Liefervertrag, Bestellung, QS-Vereinbarung, usw.), soweit diese von BRAUN schriftlich bestätigt wurden
(2) Diese BRAUN-Einkaufsbedingungen
(3) Dispositive Normen des Handels- und Zivilrechts
Bestellungen, Änderungen und Nachträge sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der dazu ermächtigten BRAUN-Einkaufsabteilung schriftlich (auch per E-Mail) beziehungsweise elektronisch über das ERP System von BRAUN erteilt wurden. Auf Absprachen mit anderen Personen kann sich der AN nur berufen, wenn er die BRAUN-Einkaufsabteilung unverzüglich darüber informiert und deren schriftliche Bestätigung vorliegt.
Spätestens mit Beginn der Ausführung der Bestellung durch den AN gelten diese Einkaufsbedingungen als anerkannt. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die BRAUN- Einkaufsabteilung.
Bestelltag ist das Versand-Datum der Bestellung. Die Bestellung ist umgehend schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Lehnt der AN den Auftrag nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen (bei BRAUN einlangend) ab dem Bestelltag ab, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung zustande. Solange der Auftrag nicht durch eine Auftragsbestätigung, mit welcher die Bestellung vollinhaltlich akzeptiert wird, angenommen ist, ist BRAUN berechtigt, von der Bestellung ohne Angabe von Gründen kostenlos zurückzutreten. Abweichungen von Bestellungen sind deutlich hervorzuheben und bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung durch die BRAUN-Einkaufsabteilung. BRAUN kann jederzeit zumutbare Änderungen des Auftrages bzw. des Liefergegenstandes in der Konstruktion und Ausführung verlangen. Sofern dadurch die vereinbarten Lieferfristen nicht mehr eingehalten werden können, oder die Notwendigkeit einer Erhöhung der vereinbarten Preise verbunden ist, hat der AN BRAUN unverzüglich darauf hinzuweisen und einen angemessenen Vorschlag hinsichtlich Lieferfrist und/oder Preiserhöhung schriftlich zu unterbreiten. Die Auswirkungen hinsichtlich etwaiger Mehr- oder Minderkosten, sind angemessen und einvernehmlich zu regeln. Andernfalls gelten die ursprünglich vereinbarten Lieferfristen und Preise auch für den abgeänderten Auftrag.
2. Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise inkl. aller Steuern (ausgenommen Mehrwertsteuer) und Abgaben. Soweit die Bestellung keine anderen Regelungen enthält, gilt als Preisstellung „DDP“ gemäß INCOTERMS® 2020. Der Preis inkludiert die Kosten von Dokumentation, technischer Prüfung, Verpackung, Markierung, Signierung etc. Bei Lieferungen ins Ausland ist in den Leistungen des AN die Ausfuhrzollbehandlung inkl. Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten eingeschlossen.
3. Zahlung und Rechnung
Zahlung leistet BRAUN, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung und nach Erfüllung sämtlicher in der Bestellung dafür genannten Voraussetzungen, insbesondere auch der ordnungsgemäßen Dokumentationslieferung mit 3% Skonto oder 60 Tage netto. Als Beginn der Laufzeit der Zahlungskonditionen gilt das Eingangsdatum der Rechnung.
Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung durch den AN ist BRAUN berechtigt, die Zahlung bis zur vertragsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. BRAUN ist berechtigt, fällige Zahlungen mit Gegenforderungen aus gegenständlichem Geschäftsfall und aus anderen Geschäftsfällen von BRAUN, aufzurechnen. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferungen und Leistungen und damit keinen Verzicht von BRAUN auf Erfüllung, Gewährleistung, Garantieleistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafen oder sonstige Ansprüche oder Rechte.
Im Falle einer Mängelrüge oder Reklamation kann der volle Kaufpreis zurückbehalten werden.
Rechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und sind mit Angabe der Bestell- und Lieferscheinnummer sowie der UID von BRAUN und des AN zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Rechnungen dürfen nicht den Sendungen beigefügt werden. Es ist dem AN untersagt, gegen BRAUN gerichtete bestehende oder künftige Forderungen an Dritte abzutreten, sofern BRAUN der Abtretung nicht schriftlich zustimmt.
4. Verpackung und Versand
Es gelten die Versandbedingungen und Verpackungsrichtlinie von BRAUN. Sollten dem AN diese nicht vorliegen, so sind sie bei BRAUN anzufordern. Der AN hat einen gültigen Präferenznachweis (wie Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungszeugnis etc.) beizubringen. Gesonderte Vorschreibungen von BRAUN sind zu beachten. Wenn in den Versandbedingungen von BRAUN nichts Gegenteiliges vermerkt ist, darf in den, die Waren begleitenden Frachtpapieren keine Wertangabe aufscheinen. Kosten für die Transportversicherung trägt BRAUN nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Bei Nichteinhaltung von BRAUN Versand-, Verpackungs-, Verzollungs- bzw. Dokumentationsvorschriften gehen sämtliche daraus resultierenden Risiken, Schäden und Kosten zu Lasten des AN.
5. Termine und Lieferzeiten
Sämtliche Lieferungen erfolgen gemäß INCOTERMS® 2020: DDP BRAUN, Eternitstraße 1, A-4840 Vöcklabruck, sofern nicht in der der Bestellung ein anderer konkreter Bestimmungsort angeführt ist.
Die in der Bestellung festgelegten Liefertermine bzw. Lieferfristen sind unbedingt einzuhalten. Vorgezogene Lieferungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der BRAUN-Einkaufsabteilung gestattet. Der AN ist verpflichtet, BRAUN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sofern ein Lieferverzug eintreten könnte. Im Falle des Lieferverzuges ist BRAUN berechtigt, eine Vertragsstrafe in der Höhe von 3 %, je begonnener Verzugswoche, max. jedoch 15 % des Auftragswertes in Abzug zu bringen. Wird ein vereinbarter Termin nicht oder nur in Form einer Teillieferung eingehalten, ist BRAUN unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag im gesamten Umfang zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Alle aus der Nichteinhaltung der Liefertermine, auch wenn Sie vom AN unverschuldet sein sollten, BRAUN erwachsenden Mehrkosten und Schäden, hat der AN in vollem Umfang zu ersetzen. Die Annahme von Teillieferungen oder verspäteter Lieferungen bzw. Leistungen, gelten nicht als Verzicht auf die oben genannten Ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes und anderer Schäden von BRAUN.
6. Gewährleistung, Garantie & Ausschluss der Mängelrügepflicht
Im Falle von Mängeln der gelieferten Waren oder ausgeführten Leistungen ist der AN verpflichtet, Gewährleistung nach freier Wahl von BRAUN entweder durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu leisten. Sofern der Mangel nicht geringfügig ist, ist BRAUN berechtigt, anstelle der genannten Gewährleistungsbehelfe die Wandlung des Vertrages zu verlangen. BRAUN ist jederzeit berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der AN.
Im Falle der Inanspruchnahme aus dem Titel der Gewährleistung trifft den AN während der gesamten Gewährleistungsfrist die Beweislast, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden gewesen ist. Eine Prüfpflicht sowie die Verpflichtung zur Anzeige von Mängeln gem. § 377 f UGB durch BRAUN hinsichtlich der Lieferungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der AN garantiert und sichert zu, dass sämtliche, spezifizierte Lieferungen und
Leistungen auch dem neuesten Stand der Technik und den rechtlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften entsprechen und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind.
Der AN garantiert und gewährleistet für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Auslieferung der Zulieferteile, bzw. der Anlagenteile die Mangelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen und hält BRAUN für alle daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos. Die Dauer der Gewährleistung bzw. Garantie wird gegebenenfalls dahingehend einvernehmlich verlängert, und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, an welchen sie für den BRAUN- Kunden gegenüber BRAUN abgelaufen ist. Bei Austausch des gesamten Vertragsgegenstandes als auch bei einzelnen Bauteilen und bei Reparatur beginnt die Garantie und Gewährleistung für den Vertragsgegenstand neu zu laufen. Bei Vorliegen von Mängeln, welcher Art auch immer, ist BRAUN jedenfalls berechtigt, den gesamten aushaftenden Kaufpreis bzw. Werklohn bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzubehalten.
7. Haftung
Der AN und BRAUN haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit hier nicht Abweichendes geregelt ist. Eine Haftung von BRAUN für entgangenen Gewinn ist jedoch ausgeschlossen.
8. Schadenersatz und Produkthaftung
Der AN hält BRAUN für sämtliche wie immer gearteten Nachteile vollkommen schad- und klaglos, die BRAUN unmittelbar oder mittelbar infolge einer mangelhaften Lieferung oder Leistung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften, wegen Verletzung der vereinbarten Lieferzeiten, -termine und -fristen, Unterlieferung oder aus irgendwelchen anderen, dem AN zuzurechnenden Gründen entstehen. Dies gilt insbesondere auch für einen allfälligen eigenen oder fremden Aufwand (einschließlich Material- und Personalaufwand) im Zusammenhang mit der Feststellung oder Behebung von Mängeln oder Sachschäden, sowie für allfällige durch Mängel verursachte frustrierte Material- und Personalaufwendungen und sonstige Kosten. Sub- und Zulieferanten des AN gelten in jedem Fall als dessen Erfüllungsgehilfen, sodass der AN für deren Verschulden, Handeln und Unterlassen wie für sein eigenes einzustehen hat.
Für den Fall, dass BRAUN aufgrund Produkthaftung im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand in Anspruch genommen wird, ist der AN verpflichtet, BRAUN von derartigen Ansprüchen freizustellen.
Der AN übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und Rückrufaktion.
9. Exportlizenzen
Der AN ist verpflichtet, allfällige im Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen erforderliche Exportlizenzen, insbesondere für den Export in das Land des Endabnehmers (Auftraggeber von BRAUN), auf seine Kosten zu beschaffen. Der AN versichert, dass zum Zeitpunkt der Bestellung die vollständige Lieferung des Bestellgegenstandes gesichert ist und keinerlei behördliche oder sonstige Beschränkungen der kompletten Lieferung und Leistung entgegenstehen, andernfalls haftet der AN für den Schaden, der BRAUN dadurch entsteht.
10. Schutzrechte Dritter
Der AN versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsmäßigen Gebrauch, der Weiterveräußerung und -verarbeitung der gekauften Ware oder erbrachten Leistung nicht entgegenstehen, insbesondere keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Sollten derartige Beeinträchtigungen oder Rechtsverletzungen behauptet werden, verpflichtet sich der AN, BRAUN und/oder den Endabnehmer ohne Einschränkung gegenüber Ansprüchen von Dritten völlig schad- und klaglos zu halten.
11. Geheimhaltung
Alle Zeichnungen, Unterlagen, Informationen, etc., welche dem AN zur Erfüllung seines Auftrages zugänglich gemacht werden, sowie alle Erfahrungswerte und das gesamte Know-how, welche(s) im Zuge der Auftragsabwicklung erarbeitet werden („vertrauliche Informationen“), bleiben bzw. werden, samt allfälligen Schutzrechten daran, ausschließlich Eigentum von BRAUN. Diese sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von BRAUN weder verwertet, vervielfältigt, analysiert noch in irgendeiner anderen über die Abwicklung des BRAUN-Auftrages hinausgehenden Art und Weise verwendet und auch nicht Dritten (unter anderem an Erbauer und Betreiber gleichartiger oder ähnlicher Anlagen) zugänglich gemacht werden. Nach Vertragserfüllung sind BRAUN die vertraulichen Informationen, welche BRAUN übergeben hat, zu retournieren. Ein Verstoß gegen diese Pflichten berechtigt BRAUN, die fälligen Zahlungen aus allen Aufträgen an den AN zurückzuhalten, von einzelnen oder allen Aufträgen des AN zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Abwicklung des gegenständlichen Auftrages weiter und gilt für alle Mitarbeiter, Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen des AN. Vertrauliche Informationen sind vor Zugriff durch Dritte angemessen zu schützen.
12. Zeichnungen, Ausführungsunterlagen und beigestellte Materialien
Das Eigentum und ausschließliche Nutzungsrecht an den von BRAUN dem AN zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Informationen und Know-How verbleiben bei BRAUN. Der AN erkennt an, dass diese ausschließlich für BRAUN urheberrechtlich geschützt sind. Beigestelltes Material bleibt Eigentum von BRAUN und ist vom AN als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern. Bei Verlust und/oder Beschädigung haftet der AN auch ohne Verschulden. Nach Beendigung des Auftrages ist beigestelltes Material unverzüglich an BRAUN herauszugeben.
13. Verschiebung und Rücktritt
(1) BRAUN hat das Recht, zu jeder Zeit und ohne Angaben von Gründen den Projektrealisierungsplan (Lieferzeit etc.) und sämtliche damit zusammenhängende Fristen, insbesondere Erfüllungs-, Übernahme-, Abnahme- sowie damit zusammenhängende Zahlungsfristen ganz oder teilweise zu verschieben. BRAUN wird dies dem AN schriftlich mitteilen. BRAUN steht es dabei frei, die voraussichtliche Dauer der Verschiebung unverbindlich bekannt zu geben, ist dazu aber nicht verpflichtet.
Der AN ist verpflichtet, nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung seitens BRAUN unverzüglich auf eigene Kosten sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um die Kosten einer derartigen Verschiebung zu minimieren. Beträgt die Verschiebung maximal 6 Monate, so trägt der AN sämtliche mit der Verschiebung verbundenen Kosten. Dauert die Verschiebung länger als 6 Monate, so hat der AN das Recht allfällige von Dritten in Rechnung gestellte, durch die länger als 6 Monate dauernde Verschiebung unmittelbar verursachte Kosten (z.B. fremde Lagergebühren), BRAUN weiter zu verrechnen, sofern und soweit diese Kosten angemessen und unvermeidbar sind und erst nach Ablauf der ersten 6 Monate nachweislich entstanden sind. Alle anderen durch die Verschiebung verursachten Kosten (wie etwa eigene Personalkosten des AN, allfällige Preiserhöhungen von Lieferanten oder Subunternehmer, Zinsen, sonstige Mehrkosten der späteren Erfüllung) trägt hingegen der AN. Der Verkaufspreis bzw. die Auftragssumme bleibt in jedem Fall unverändert.
Sämtliche verschobene Fristen, insbesondere die Erfüllungs-, Übernahme-, Abnahme- sowie Zahlungsfristen verlängern sich um das Ausmaß ihrer jeweiligen Verschiebung.
Die Verschiebung erfolgt in jedem Fall, also auch wenn die voraussichtliche Dauer der Verschiebung bekannt gegeben worden ist, auf unbestimmte Dauer, endet durch schriftliche Erklärung von BRAUN. Die in ihrem Lauf gehemmten Fristen beginnen bei Fortsetzung nach Ablauf von weiteren 14 Tagen nach Eingang der BRAUN-Erklärung beim AN wieder weiterzulaufen.
(2) BRAUN hat das Recht, zu jeder Zeit und mit oder ohne Angabe von Gründen vom Vertrag ganz oder teilweise schriftlich zurückzutreten. Der AN ist verpflichtet, nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung seitens BRAUN unverzüglich auf eigene Kosten sämtliche Arbeiten, die den Rücktritt betreffen, einzustellen. BRAUN verpflichtet sich, die Herstellkosten für jene Teile, die vom Rücktritt betroffen sind und nachweislich bis zum Erhalt der schriftlichen Mitteilung seitens BRAUN vom AN fertig produziert bzw. hergestellt wurden, zu bezahlen, wobei das Eigentum daran und alle sonstigen damit verbundenen Rechte auf BRAUN übergehen. Davon ausgenommen sind jene Teile, die der AN anderweitig, insbesondere für oder in Zusammenhang mit anderen Aufträgen oder Werken verwerten kann. Seine weiteren Kosten und Nachteile aus dem Rücktritt trägt der AN.
Andere vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Rechte vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere die sofortige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund, bleiben hiervon unberührt.
(3) Der AN ist verpflichtet, die Rechte von BRAUN auf Verschiebung nach Abs. (1) bzw. auf Rücktritt nach Abs. (2) seinerseits sinn- und inhaltsgleich mit allfälligen eigenen Subunternehmern und Lieferanten zu vereinbaren.
(4) Weiters kann BRAUN im Fall von Pflichtverletzungen seitens des AN nach erfolglosem Setzen einer angemessenen Nachfrist (in der Regel 14 Tage) ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Als Setzung einer angemessenen Nachfrist gilt auch die Mahnung zur Vertragseinhaltung. Als Pflichtverletzungen gelten insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Verzug von Zwischen- und Endterminen, nicht genehmigte Subvergaben oder Mängel, welche die Vertragserfüllung von BRAUN gegenüber ihren Vertragspartnern gefährden. In solchen Fällen ist BRAUN berechtigt, die unterlassenen bzw. ungenügend erbrachten Lieferungen und Leistungen selbst (Selbstvornahme) oder durch Dritte (Ersatzvornahme) auf Kosten des AN durchzuführen. Die dabei angefallenen Kosten können von BRAUN entweder direkt in Rechnung gestellt werden oder von den nächsten fälligen Zahlungen von BRAUN an den AN abgezogen werden.
Weitere Schadenersatzansprüche seitens BRAUN bleiben von dieser Regelung unberührt.
14. Höhere Gewalt
Die Vertragspartner werden von der Verantwortlichkeit für die teilweise oder gesamte Pflichtunterlassung dieses Vertrages befreit, soweit diese Unterlassung auf Grund von höherer Gewalt hervorgerufen wurde.
Folgende Fälle werden als höhere Gewalt bezeichnet, soweit dadurch die Vertragserfüllung durch eine Partei unmöglich gemacht wird, das Ereignis zum Zeitpunkt der Bestellung durch diese nicht vorhersehbar war und von ihr nicht vermieden werden konnte:
Feuer, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Unruhen, Naturkatastrophen, Embargos und von einer Regierungsbehörde auferlegte Einschränkungen.
Ausdrücklich von höherer Gewalt ausgenommen ist Streik oder Aussperrung im Verkäuferwerk oder dessen Zulieferwerken sowie allgemeine Material- bzw. Rohstoffknappheiten.
Die Partei, der die zeitgerechte Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt unmöglich geworden ist, hat die andere Partei unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eintritt des Falles von höherer Gewalt mittels eines angemessenen Nachweises über die Umstände der höheren Gewalt und deren erwartete Dauer zu unterrichten. Für die Dauer eines Falles von höherer Gewalt sind beide Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen enthoben.
Wenn der Zeitraum von höherer Gewalt länger als 3 Monate dauert, behält sich BRAUN das Recht vor, eine neue Lieferzeit mit dem AN zu vereinbaren oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Ein Fall von höherer Gewalt im Land des Endkunden von BRAUN findet auch auf das Verhältnis zwischen dem AN und BRAUN Anwendung.
15. Sonstiges
Das allfällige Recht des AN auf Zurückbehaltung von Lieferungen und Leistungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Allfällige Verzugszinsen für Forderungen des AN betragen 5 % p.a.
BRAUN behält sich und anderen Prüforganen das Recht vor, in den Büros, Fabrikationsstätten und Lagerräumen des AN und seiner Sublieferanten zu jeder Zeit während Entwurf, Planung, Fertigung und Liefervorbereitung Terminkontrollen sowie technische Zwischen- und Endprüfungen (auch Verpackungskontrollen) durchzuführen und fehlerhafte Dokumentation sowie mangelhaftes Material zurückzuweisen. Diese Kontrollen und Prüfungen entheben den AN nicht seiner Verantwortung.
Etwaige Sublieferanten, ausgenommen für Norm- und Standardteile, sind BRAUN rechtzeitig bekanntzugeben und von BRAUN vorab schriftlich genehmigen zu lassen.
Der Eigentumsübergang an BRAUN erfolgt gleichzeitig mit dem Gefahrenübergang.
Personen, die für den AN gegenüber BRAUN Erklärungen abgeben, gelten als dafür uneingeschränkt bevollmächtigt. Mit der Bestellausführung zusammenhängende Nebenkosten, die weder in schriftlichen Vereinbarungen noch in den INCOTERMS® 2020 geregelt sind, gehen zu Lasten des AN.
Sollten sich die in der Bestellung vereinbarten Liefertermine aus nicht beim AN liegenden Gründen ändern, erklärt sich der AN damit einverstanden, eine sachgerechte Lagerung bis zu 6 Monate lang auf Kosten und Gefahr des AN für BRAUN vorzunehmen.
Alle Lieferungen des AN haben frei von Eigentumsvorbehalten und Rechten Dritter zu erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch BRAUN unwirksam.
Der AN haftet auch für die Einhaltung dieser Einkaufsbedingungen durch dessen Subauftragnehmer. Unbeschadet der Regelungen in diesen Einkaufsbedingungen bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche von BRAUN unberührt.
Stellt der AN seine Zahlungen ein, tritt Zahlungsunfähigkeit ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet, so ist BRAUN berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
Der AN hat eine Produkt- und Betriebshaftpflichtversicherung mit einer dem Auftrag angemessenen Versicherungssumme zur führen und auf Anfrage BRAUN eine entsprechende Deckungsbestätigung zu übermitteln.
16. Ersatzteile
Der AN garantiert eine Belieferung mit Ersatzteilen bzw. kompatiblen Teilen für einen Zeitraum von zumindest 10 Jahren zu marktkonformen Bedingungen.
17. Mindestlohnbestimmungen
Sofern der AN seine Leistungen in Ländern mit Mindestlohnbestimmungen erbringt und diese für seine Leistungen anwendbar sind, verpflichtet er sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen. Der Auftragnehmer garantiert die stetige und fristgerechte Zahlung des Mindestlohnes. Bedient sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eines Subunternehmers, ist er dazu verpflichtet, diesen gleichfalls auf die Einhaltung der für diesen geltenden Mindestlohnbestimmungen zu verpflichten. Der Auftragnehmer stellt BRAUN auf erstes Anfordern von sämtlichen Forderungen, Bußgeldern, Strafen und Kosten frei, die aus einer Inanspruchnahme von BRAUN aus den einschlägigen Bestimmungen resultieren.
18. Konformität
Der AN sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Produkte den anerkannten Regeln der Technik (z.B. ÖNORMEN sowie EN-Normen technischen Inhalts), den maßgebenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Ausführungsbestimmungen und den jeweils anwendbaren Bestimmungen der EU sowie deren allfällige Umsetzung in nationalem Recht entsprechen, insbesondere wird die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) samt Anhängen sowie der Richtlinie 2011/65/EU und 2002/95/EC („RoHS“) garantiert.
Darüber hinaus wird der AN die Überbindung dieser Verpflichtung in der Lieferkette sicherstellen und dies über Anforderung von BRAUN entsprechend nachweisen.
19. Datenschutz
BRAUN weist darauf hin, dass die Daten des AN (auch personenbezogene Daten) elektronisch in der EU gespeichert und nur für Geschäftszwecke mit dem AN verwendet werden. Der AN stimmt dieser Speicherung im eigenen Namen und im Namen seiner Mitarbeiter zu.
20. Zessionen
Eine Abtretung von Ansprüchen, Rechten oder Pflichten durch den AN bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BRAUN.
21. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort ist die in der Bestellung von BRAUN festgelegte Lieferadresse. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich (Salvatorische Klausel).
Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsbestimmungen des Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts (CISG). Alleiniger Gerichtstand ist A-4840 Vöcklabruck.